(Zur Mitteilung an das Europäische Parlament u.a. über rechtswidrige und schädliche Inhalte im Internet sowie zur Ratsentschließung vom 28.November 1996 über rechtswidrige und schädliche Inhalte im Internet.)
(Übersetzung)
Die Datenschutzbeauftragten der Europäischen Union erkennen
die Notwendigkeit, Maßnahmen zum Jugendschutz und zum Schutz
der Menschenwürde in bezug auf die neuen audiovisuellen und
Informationsdienste in Erwägung zu ziehen. Sie weisen auf
die Tatsache hin, daß Art.1 Abs.1 der EU-Datenschutzrichtlinie
(95/46/EC) die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Grundrechte und
-freiheiten natürlicher Personen und insbesondere ihr Recht
auf Schutz der Privatsphäre in bezug auf die Verarbeitung
persönlicher Daten zu schützen.
Das Recht auf Datenschutz ist Teil der Menschenwürde. In
diesem Zusammenhang bringen die Datenschutzbeauftragten ein besonderes
Interesse am Grünbuch zum Jugendschutz und zum Schutz der
menschlichen Würde in audiovisuellen und Informationsdiensten
zum Ausdruck. In ihrer Stellungnahme zum Grünbuch berücksichtigen
die Datenschutzbeauftragten die Mitteilung der Kommission zu rechtswidrigen
und schädlichen Inhalten im Internet (KOM (96) 487), die
gleichzeitig veröffentlicht wurde, und die Entschließung
des Telekommunikations-Ministerrates vom 28.November 1996 zu
rechtswidrigen und schädlichen Inhalten im Internet.
Die Datenschutzbeauftragten messen der richtigen Abwägung
zwischen dem Datenschutz (einschließlich der Möglichkeit
für Nutzer, ihre Anonymität in den Netzen beizubehalten)
und der Notwendigkeit, die Haftung für rechtswidriges Verhalten
durchzusetzen (Frage 3 des Grünbuchs), erhebliche Bedeutung
bei. Im herkömmlichen Massenmedium Fernsehen verbleibt die
Verantwortung für rechtswidrige Inhalte eindeutig beim Anbieter
der Information. Fernsehen war für den Zuschauer immer spurlos
möglich. Das Grünbuch weist zu Recht darauf hin, daß
Online-Dienste zu einem neuen Modell der interaktiven Kommunikation
führen: Jeder Nutzer wird zu einem potentiellen Anbieter
von Informationen. Aber die Verantwortung für rechtswidrige
Inhalte sollte auch im Zusammenhang mit den neuen Online-Diensten
beim Urheber verbleiben. Sie sollte nicht auf den Nutzer verlagert
oder erstreckt werden. Die Tatsache, daß das Internet oder
andere Netze in gewissem Umfang dazu genutzt werden, um illegale
Inhalte anzubieten, sollte nicht dazu führen, daß das
Internet in ein nahtloses Netz der Überwachung verwandelt
wird, in dem der gesamte Netzverkehr beobachtet wird, um rechtswidrige
Verhaltensweisen aufzuspüren.
(Übersetzung)
Die Europäischen Datenschutzbeauftragten haben bei ihrer
Konferenz in Brüssel am 19.September 1997 den gegenwärtigen
Stand des Vermittlungsverfahrens zum Entwurf einer Richtlinie
über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz
der Privatsphäre im Bereich der Telekommunikation, insbesondere
im diensteintegrierenden digitalen Telekommunikationsnetz (ISDN)
und in öffentlichen digitalen Mobilfunknetzen erörtert.
Die Datenschutzbeauftragten stellen mit Besorgnis fest, daß
das Vermittlungsverfahren aufgrund von Kontroversen hinsichtlich
gewisser Detailfragen (z.B. Fernmeldegeheimnis; Schutz juristischer
Personen; kostenloser Nichteintrag in öffentlichen Teilnehmerverzeichnissen)
noch immer nicht abgeschlossen worden ist.
Die Europäischen Datenschutzbeauftragten vertreten mit Nachdruck
die Auffassung, daß die Annahme des Richtlinienentwurfs eine notwendige bereichsspezifische Maßnahme für den nDatenschutz im Binnenmarkt ist. Mit der vollen Liberalisierung des Telekommunikationsmarktes im Januar 1998 ist ein spezieller
Mindeststandard des Datenschutzes in diesem Bereich von entscheidender Bedeutung.
Nach Auffassung der Datenschutzbeauftragten ist die Vertraulichkeit
von Daten, die aus der Kommunikation stammen, für den Schutz
der Privatsphäre wesentlich, wie dies im Gemeinsamen Standpunkt
mit den Änderungen des Europäischen Parlaments zum Ausdruck
gekommen ist.
Es ist in höchstem Maße wünschenswert, daß
die Richtlinie unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte
in naher Zukunft verabschiedet wird, da die Umsetzungsfrist im
Oktober 1998 abläuft. Jede weitere Verzögerung würde
die Möglichkeiten einer rechtzeitigen Umsetzung in das Recht
der Mitgliedstaaten reduzieren.